Gesetzesgrundlagen
In diesem Bereich
- Gesetzesgrundlagen
- Charta der Vereinten Nationen
- Erklärung der Menschenrechte
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Landesverfassung Schleswig-Holstein
- Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein (GstG)
- Frauenförderpläne
- Gemeindeordung
- Hauptsatzungen des Ortsrechts (Beispiel: Amt mit ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragten)
- Entschädigungssatzung (Beispiel: Amt mit ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragten)
Gesetzliche Grundlagen sind eine wichtige Basis zur Durchsetzung der Gleichstellungsarbeit
Gesetzliche Grundlagen, kommunale Satzungen und Frauenförderpläne sind für die (haupt- und ehrenamtlichen) Gleichstellungsbeauftragten im beruflichen Alltag eine wichtige Basis, auf die sie sich bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung beziehen können.
Die logische rechtliche Grundlage beginnt mit dem Gründungsvertrag der Charta der Vereinten Nationen
Der gesetzliche Auftrag der haupt- und ehrenamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein hat seinen Ursprung in der Charta der Vereinten Nationen. Die universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich mittlerweile 192 Mitgliedsstaaten der am 24.10.1945 gegründeten Organisation bekennen.
Charta der Vereinten Nationen
Die Völker der Vereinten Nationen sind fest entschlossen, ihren Glauben an die Grundrechte des Menschen und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu bekräftigen
Auszug aus der Präambel der Charta der Vereinigten Nationen:
Wir, die Völker der Vereinten Nationen sind fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern […]
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN-Generalversammlung
Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Generalversammlung vom 10.12.1948 findet sich der Gleichbehandlungsgrundsatz wieder.
Artikel 1, 2 und 23 Absatz 2
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren
Anspruch auf Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Geschlecht
Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit
Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Artikel 23 Abs.2 Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Gleichbehandlungsrecht und das Antidiskriminierungsrecht finden ihren Ursprung im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Gleichheitsgrundsatz stellt durch das Grundgesetz ein allgemeines Staatsstrukturprinzip dar.
Dass das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen überhaupt im Grundgesetz steht, haben wir den „Müttern des Grundgesetzes“ zu verdanken. Namentlich waren es die Politikerinnen Frieda Nadig, Elisabeth Selbert, Helene Weber und Helene Wessel.
Ohne deren Engagement im Parlamentarischen Rat (Verfasser des Grundgesetzes) und den Einsatz vieler Frauen, die sich in der Öffentlichkeit für die volle Gleichberechtigung stark machten, wäre diese Formulierung nicht in das Grundgesetz aufgenommen wurden.
Gleichheit
Gleichberechtigung
Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden
Absatz 1 - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Absatz 2 - Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Absatz 3 - Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Anti-Diskriminierungsverbot)
Durchsetzung der Gleichberechtigung als staatliche Aufgabe
Die politische Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes brauchte Zeit. Erst am 15.11.1994 beschloss eine Verfassungskommission den Satz 2 des Artikel 3 Absatz 2:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Landesverfassung Schleswig-Holstein
Neufassung gültig ab 11.12.2014
Artikel 9
Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
„gleiche Rechte und Pflichten"
„Tatsächliche Gleichstellung“ = in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gleiche Lebensverhältnisse
„Rechtliche Gleichstellung“
Artikel 9 - Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Der Artikel 3 des Grundgesetzes und der Artikel 9 der Landesverfassung Schleswig-Holstein sind unmittelbar geltendes Recht und stellen die Grundlage für jedes auf Bundes- und Landesebene beschlossene Gesetz zur Gleichstellung von Männern und Frauen dar.
Gleichstellungsgesetz SH (GstG)
Die Gleichstellung von Männern und Frauen im öffentlichen Dienst wird durch das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im Öffentlichen Dienst / Gleichstellungsgesetz (GstG) geregelt. Die hier genannten Paragrafen sind für die Verwaltung einer Kommune relevant.
§ 1, § 19 und § 20
Schaffung von Arbeitsbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Ausgleich von Nachteilen
Beteiligung von Frauen
Beteiligung und Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an allen Angelegenheiten, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen haben
Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen personellen Planungen zu beteiligen.
Sie ist bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren teilnahme- und stimmberechtigt
Dienststellenleitung hat die Gleichstellungsbeauftragte über die Beschäftigungsstruktur fortlaufend zu unterrichten.
§ 1 Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch
- die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen,
- die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren,
- die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien.
§ 19
Abs.1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können.
Abs.2 Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Einsicht nehmen. Ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Besprechungen, Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können.
§ 20
Abs.1 Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken. Zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.
Abs.2 Die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen. § 19 Abs.2 gilt entsprechend. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist der Gleichstellungsbeauftragten auch in Personalakten Einsicht zu gewähren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren teilnahmeberechtigt, soweit diese nicht durch ein Gremium geführt werden, dessen Zusammensetzung durch Gesetz geregelt ist. Sie ist stimmberechtigt, wenn eine Personalentscheidung von einem Gremium, dessen Zusammensetzung nicht durch Gesetz geregelt ist, durch Abstimmung getroffen wird.
Abs.3 Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle haben die Gleichstellungsbeauftragte über die Beschäftigungsstruktur, insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt, Beschäftigten und Bewerberinnen und Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten die Dienststelle zuständig ist, Auskünfte über die Beschäftigungsstruktur zu erteilen.
Frauenförderplan
§11 GstG Frauenförderplan
Aufstellung FFP für vier Jahre
Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - Erstellung des FFP durch Kommune
Frauenförderpläne dienen der Steigerung des Frauenanteils im Rahmen der Personalplanung und -entwicklung in Dienststellen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Das Leistungsprinzip wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
Der Frauenförderplan (FFP) ist für vier Jahre aufzustellen (Abs. 1) und enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben (Abs. 4).
§ 11 Abs. 6 An der Erstellung des Frauenförderplans sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte von Anfang an zu beteiligen.
Das gesamte Gleichstellungsgesetz kann eingesehen werden unter:
Gemeindeordnungen
Gesetzliche Grundlagen als Basis der Gleichstellungsarbeit
Der Verfassungsauftrag nach Artikel 3 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Landesverfassung Schleswig-Holstein, eine dem Gleichstellungsgrundsatz entsprechende gesellschaftliche Realität zu schaffen, gilt für alle Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne der Gemeindeordnung (GO).
§ 2 Abs. 3 und 4
Gemeinden mit eigener Verwaltung müssen eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen - bei Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnenden hauptamtlich
§ 2 Abs. 3 Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.
Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen das Gleichstellungsgesetz, kann sie Widerspruch einlegen
§ Abs. 4 Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. September 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 562), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.
Hauptsatzung des Ortsrechts (OR)
Die Gleichstellungsarbeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen auf der kommunalen Ebene in der Hauptsatzung des Ortsrechts(OR).
An dieser Stelle ein Beispiel für das Amt Geltinger Bucht
§ 8 Abs. 1 bis 5
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig
Sie trägt zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei
Einbringung frauenspezifischer Belange
Prüfung von Verwaltungsvorlagen
Mitarbeit an Initiativen
Anbieten von Sprechstunden
Zusammenarbeit mit Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden
Übertragung weiterer Aufgaben durch die Stadtvertretung möglich
In Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Gleichstellungsbeauftragte von fachlichen Weisungen frei
Sie ist durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor frühzeitig zu beteiligen und notwendige Unterlagen sind ihr zu Kenntnis zu geben
Sie kann ihre eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben und an Sitzungen des Amtsausschusses sowie den Ausschüssen teilnehmen, hier ist ihr auf Wunsch zu ihrem Aufgabenbereich das Wort zu erteilen
Abs. 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
Abs. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Geltinger Bucht bei.
Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und der Verwaltung.
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
Abs. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.
Abs. 4 Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
Abs. 5 Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Entschädigungssatzung
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 19. März 2008
Hier ebenfalls am Beispiel des Amtes Geltinger Bucht
Unterstützung ehremamtlicher Gleichstellungsarbeit durch Aufwandsentschädigung
§ 6 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Darüber hinaus erhält die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von25 Euro. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ferner nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse ein Sitzungsgelt.
(2) Die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung abhängig von der Dauer der Vertretung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gewährt.