Nachhaltige Gleichstellung. Gender - Mainstreaming-Implementierung in der Praxis

 

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Die Chancen erschöpfter Mütter auf eine Mütter- oder Mutter-Kind-Kurmaßnahme sind so gut wie schon seit Jahren nicht. Dennoch werden 14% der Anträge abgelehnt. Häufig werden hierfür Begründungen angegeben, die einem Widerspruch nicht standhalten. 65% der Widersprüche sind erfolgreich. Die Mütter können dann ihre dringend benötigte Maßnahme doch noch antreten.

„Widerspruch lohnt sich unbedingt im Fall der Ablehnung eines Kurantrages", betonte Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes (MGW) heute in Berlin. „Die am häufigsten genannten Ablehnungsgründe sind der Verweis auf ambulante Maßnahmen (23%) oder das Nichtanerkennen der medizinischen Notwendigkeit (14%). 15% der Abgelehnten werden – meist zu Unrecht – an den Rentenversicherungsträger verwiesen, der bietet allerdings Mutter-Kind-Kurmaßnahmen nicht an. Die Beratungsstellen im MGW-Verbund helfen betroffenen Müttern kosten- los im Widerspruchsverfahren."

Ehepaare haben unterschiedliche Möglichkeiten der Besteuerung. Im Normalfall, ohne besonderen Antrag, werden beide Eheleute mit der Steuerklasse IV besteuert.

Meist wird allerdings die Kombination III/V gewählt. Das bedeutet, dass das höhere Einkommen geringer, das niedrigere höher besteuert wird. In der Regel erzielt das höhere Einkommen der Ehemann, das niedrigere die Ehefrau. Der Vorteil dieser Kombination ist eine Steuerersparnis des Ehepaares. Wenige wissen, dass die Ehefrau einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Ehemann hat. Ein Nachteil für die oder auch den Geringverdienenden ist, dass zahlreiche Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld vom Nettoeinkommen berechnet werden und mit der Steuerklasse V entsprechend geringer sind.

Für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten muss nur im Ausnahmefall ein Antrag gestellt werden und zwar wenn bisher eine Rentenversicherungszeit unter 60 Monaten und damit kein Rentenanspruch bestand.

Wer jetzt durch die Anhebung der Kindererziehungszeiten auf fünf Jahre Versicherungszeit kommt und damit einen Rentenanspruch erwirbt, sollte einen Antrag stellen. Ist die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten trotzdem nicht erfüllt, könnte durch freiwillige Beiträge ein Rentenanspruch entstehen. Es empfiehlt sich, sich beraten zu lassen.